Freibetrag für das Schonvermögen wird auf 5.000 Euro angehoben

Zum 1. April 2017 ist der Vermögensfreibetrag der Personen angehoben worden, die Sozialhilfeleistungen beziehen. Konkret handelt es sich um eine Erhöhung von bislang 2.600 Euro auf 5.000 Euro. Diese Regelung gilt grundsätzlich für diejenigen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen. Dieser erhöhte Schonbetrag gilt nicht nur für allein lebende Personen, sondern auch für Ehe- und Lebenspartner sowie für allein lebende minderjährige Personen. Was das Schonvermögen ist und wie es sich auf die Sterbegeldversicherung auswirkt - lesen Sie mehr.

Schonvermögen - was ist das?

Das Schonvermögen ist im Zusammenhang mit dem Sozialrecht und dem Unterhaltsrecht von Bedeutung. Es begrenzt die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen oder des Hilfebedürftigen, sein eigenes Vermögen uneingeschränkt dafür zu verwenden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Insoweit ist Schonvermögen der Überbegriff für die Vermögenswerte, die geschont werden und unangetastet bleiben. Rechtsgrundlagen sind das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Sozialhilfeleistungen, zum Beispiel die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter sowie die Erwerbsminderung, und das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II), das Hartz IV Leistungen vorsieht. Alle genannten Leistungen können auch unter dem Begriff Hilfe zum Lebensunterhalt zusammengefasst werden. Ein Anspruch auf die genannten Leistungen besteht jedoch nur dann, wenn der Anspruchsteller nicht über Vermögen verfügt, das höher ist als die Grenze des Schonvermögens. Grundsätzlich sind die Regelungen zum Schonvermögen sehr kompliziert, wobei die individuellen Grenzen auch altersabhängig sind. Der zum 1. April 2017 angehobene Vermögensfreibetrag wird gesondert berücksichtigt und erhöht die Freigrenze für Sozialleistungen.

Für die Praxis bedeutet das, dass diejenigen, die Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XI beantragen, ihre Vermögenswerte, gemeint sind Sachwerte und Geldvermögen, offenlegen müssen. Hat der Antragsteller kein Vermögen oder übersteigt sein Vermögen nicht das Schonvermögen beziehungsweise den Freibetrag, erwirbt er einen Anspruch auf die gewünschte Sozialleistung. Sofern Vermögenswerte in Geld oder Sachwerte vorhanden sind, müssen diese zunächst aufgebraucht werden, und zwar so lange, bis die Grenze des Schonvermögens erreicht wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die in der Sterbegeldversicherung angesparte Summe zum Schonvermögen gehört oder zwingend aufgebraucht werden muss.

Wie schütze ich meine Sterbegeldversicherung vor dem Zugriff durch die Sozialbehörden?

In Zukunft wird es für eine wachsende Zahl an Menschen immer wahrscheinlicher, aufgrund von Arbeits- oder Erwerbslosigkeit oder einer gering ausfallenden Rente Hartz IV oder Grundsicherung im Alter beantragen zu müssen. Da stellt sich unter anderem die Frage, ob die Sozialbehörden die Möglichkeit haben, die im Rahmen der Sterbegeldversicherung getroffene finanzielle Vorsorge anzutasten. Hintergrund ist, dass die Leistungsträger immer häufiger versuchen, auch auf die Sterbegeldversicherungen der Leistungsbezieher zuzugreifen. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde das Schonvermögen seit dem 1. April 2017 auf 5.000 Euro angehoben. Alle darüber liegenden, unter anderem finanziellen Reserven wie beispielsweise Sparbücher, Girokonten und Lebensversicherungen, müssen vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen aufgebraucht werden.

Die Zweckgebundenheit entscheidet über den Zugriff durch den Staat

Sterbegeldversicherungen werden als kleine Kapitallebensversicherungen den Lebensversicherungen zugeordnet, auf die die Sozialbehörden bis zur Grenze des Schonvermögens Zugriff haben. Die Versicherungssumme einer Sterbegeldversicherung variiert meistens zwischen 2.500 und 10.000 Euro, wobei auch höhere Versicherungssummen möglich sind. Die Vertragsgestaltung ist abhängig vom Versicherungsanbieter. Meistens ist eine Auszahlung dann vorgesehen, wenn der Versicherungsnehmer verstorben ist oder die maximale Laufzeit abgelaufen ist. Nicht immer unterliegt die Zahlung der Versicherungssumme einer Zweckbestimmung. Das bedeutet, dass es dem im Versicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten frei steht, wofür er die Versicherungssumme verwendet. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger, sofern die versicherte Person Hartz IV oder eine Grundsicherung im Alter bezieht, insoweit Zugriff, dass die Versicherungssumme bis zur Erreichung des Schonvermögens aufgebraucht werden muss.

Von diesem Grundsatz gibt es eine in § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII genannte Ausnahme. Danach ist das Vermögen aus der Sterbegeldversicherung nicht als einzusetzendes Vermögen zu behandeln, wenn es für den Versicherungsnehmer eine besondere Härte bedeuten würde. Was darunter zu verstehen ist, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft. Die gesetzlichen Vorgaben werden dahingehend ausgelegt, ob die in der Sterbegeldversicherung vereinbarte Versicherungssumme angemessen oder überhöht ist. Das bedeutet nicht, dass bezüglich der Angemessenheit die Kosten für eine Beerdigung auf dem niedrigsten Kostenniveau angesetzt werden. Stattdessen werden die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung ohne Luxus zugrunde gelegt.

Eine Sterbegeldversicherung, die nur im Todesfall ausgezahlt wird, muss als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge anerkannt werden. Das gilt auch für Vorsorgeverträge, die mit einem Bestatter abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass das Geld für die Beisetzung zweckbestimmt, verbindlich und getrennt vom übrigen Vermögen auf einem Treuhandkonto hinterlegt ist. Die Zweckgebundenheit lässt sich auch dadurch erreichen, dass als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ein Bestatter oder eine andere Vertrauensperson benannt wird. Mit dieser sollte vereinbart werden, dass die Versicherungsleistung zweckgebunden und ausschließlich für die Bestattung zu verwenden ist.

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